Unterschlagung § 246 StGB Zusammenfassung Unterschlagung § 246 StGB I. Rechtsgut Eigentum. II


Unterschlagung, § 246 StGB Unterschlagung die Zweite A. § 246 StGB Schutz der Möglichkeit des

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Der Straftatbestand der Unterschlagung schützt das Eigentum des Opfers. Der Grundtatbestand richtet sich nach § 246 Abs. 1 StGB. Darauf aufbauend kann der Täter die Qualifikation der veruntreuenden Unterschlagung nach § 246 Abs. 2 StGB verwirklichen, die zu einem höheren Strafmaß führen kann. Die Unterschlagung kann nur an fremden.


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Tatbestand Objektiver Tatbestand des § 246 I StGB Fremde bewegliche Sache Zueignung zugunsten des Täters oder eines Dritten Rechtswidrigkeit der Zueignung Subjektiver Tatbestand Vorsatz → objektiver Tatbestand (insb. Rechtswidrigkeit der Zueignung) Rechtswidrigkeit Schuld Strafantrag, § 247 StGB, § 248a StGB Subsidiarität, § 246 I am Ende


Unterschlagung § 246 StGB Zusammenfassung Unterschlagung § 246 StGB I. Rechtsgut Eigentum. II

Unterschlagung (© p365de / fotolia.com) Die Unterschlagung ist in § 246 StGB geregelt: „Wer eine fremde bewegliche Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zueignet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist."


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1. Objektiver Tatbestand 2. Subjektiver Tatbestand 3. Rechtswidrigkeit/ Schuld Strafe / Rechtsfolgen Wer sich oder einem Dritten eine fremde, bewegliche Sache rechtswidrig zueignet, begeht eine.


Zusammenfassung Unterschlagung § 246 Die Unterschlagung Aufbauvorschlag für § 246 StGB I

§ 246 Unterschlagung § 247 Haus- und Familiendiebstahl § 248 (weggefallen) / 248a Diebstahl und Unterschlagung geringwertiger Sachen / 248b Unbefugter Gebrauch eines Fahrzeugs / 248c Entziehung elektrischer Energie Zwanzigster Abschnitt Raub und Erpressung Vor § 249 Vorbemerkungen § 249 Raub § 250 Schwerer Raub § 251 Raub mit Todesfolge


§ 246 StGB Unterschlagung

Schema: Unterschlagung, § 246 StGB III. Tatbestand der Unterschlagung, § 246 StGB 1. fremde bewegliche Sache 2. Zueignung des § 246 StGB 3. Vorsatz IV. Qualifikation der Unterschlagung, § 246 Abs. 2 StGB V. Problem der wiederholten Zueignung bei § 246 StGB VI. Das Strafmaß der Unterschlagung, § 246 StGB I. Überblick der Unterschlagung, § 246 StGB


§ 246 StGB Unterschlagung Begriff & Abgrenzung EXPERTEHILFT mit Rechtsanwalt Frank Hannig

Bookstore. Anmelden. Überblick Relevant ist dieser Streit deswegen, weil die Zueignung bei der Unterschlagung im Gegensatz zum Diebstahl nach § 242 StGB objektiv vorliegen muss und es insoweit nicht genügt, dass sich der Wille des Täters subjektiv auf die Zueignung - die sich aus vorübergehender Aneignung und dauerhafter Enteignung.


Der Anwendungsbereich des Unterschlagungstatbestandes (§ 246 StGB)

1. Fremde bewegliche Sache. Der Tatbestand der Unterschlagung setzt zunächst das Vorliegen einer fremden beweglichen Sache als taugliches Tatobjekt voraus. 2. Zueignung. Weiterhin verlangt die Unterschlagung i.S.d. § 246 StGB eine Zueignung. Diese gliedert sich in den Zueignungswillen und die Manifestation des Zueignungswillens.


Unterschlagung § 246 StGB Schema, Strafe & Beispiele

A. Unterschlagung, § 246 StGB I.Tatbestand 1. objektiv Voraussetzung der Unterschlagung ist wie beim Diebstahl die rechtswidrige Zueignung einer fremden beweglichen Sache (siehe die Definitionen im Arteikel zum Diebstahl) zugunsten des Täters oder eines Dritten. Im Gegensatz zum Diebstahl fällt sie allerdings in den objektiven Tatbestand.


Zur Subsidiaritätsklausel in 246 StGB neue Fassung Hausarbeiten.de Hausarbeiten publizieren

Unterschlagung (§ 246 StGB) I. Tatbestandsmäßigkeit Objektiver Tatbestand Tatobjekt: Fremde bewegliche Sache Tathandlung: Selbstzueignung oder Drittzueignung aa) Subjektives Element (Zueignungswillen): Wille des Täters zur dauernden Enteignung (dolus eventualis reicht aus)


Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch StGB 4. Auflage

2 Unterschlagung, § 246 StGB. 3 Unbefugter Gebrauch eines Fahrzeugs, § 248b StGB. 4 Entziehung elektrischer Energie, § 248c I StGB.. übliches Schema; Schuld: übliches Schema; Strafantrag: Gemäß § 248b III StGB wird die Tat nur auf Antrag verfolgt. Entziehung elektrischer Energie, § 248c I StGB [Bearbeiten]


Schema Gefährliche Körperverletzung § 224 I St GB Tatbestand Objektiver Tatbestand a

Der Straftatbestand der Unterschlagung gem. § 246 ist ein Auffangtatbestand, der aufgrund der gesetzlich angeordneten Subsidiarität nur zur Anwendung gelangt, soweit andere Vorschriften - z.B. Raub, Diebstahl, Untreue, Hehlerei - die Tat nicht mit schwererer Strafe bedrohen. Expertentipp


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1. Tatobjekt: Fremde, bewegliche Sache. Das Tatobjekt entspricht demjenigen beim Diebstahl. Umstritten ist, ob ein taugliches Tatobjekt vorliegt, wenn dem Täter unbestellte Ware zugeschickt wird.


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Prüfungsfolge bei der Unterschlagung (§ 246 I StGB 1) Tatbestand: - fremde bewegliche Sache 2 - Zueignung 3 4 (eigennützig oder fremdnützig) 5 - Rechtswidrigkeit der erstrebten Zueignung 6 - Vorsatz 7 Rechtswidrigkeit Schuld Subsidiarität gem. § 246 I aE 8 Strafantrag gem. §§ 247, 248a 1 Beachte die Qualifikation in § 246 II StGB(sog.


Unterschlagung, § 246 StGB Jura Online

First Online: 01 January 2015 15k Accesses Part of the Springer-Lehrbuch book series (SLB) Zusammenfassung Standort des Unterschlagungstatbestandes im Strafgesetzbuch ist seit 1871 der § 246. Am Inhalt dieser Vorschrift war seit Bestehen des StGB über ein Jahrhundert lang nichts verändert worden. Im Zuge des 6.

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